Grundprinzipien
I. Name, Zweck, Ziele und Sitz der Organisation
§ 1
Name und Zweck des Vereins
Die Organisation führt den Namen Sdružení Ackermann-Gemeinde, z.s. (im Folgenden SAG genannt). Zweck der SAG ist es, an der konstruktiven Gestaltung Europas mitzuwirken. Sie tut dies im Bewusstsein der jahrhundertelangen gemeinsamen Geschichte der Deutschen und Tschechen. Deshalb bemüht sich die SAG durch ihre Arbeit um die Bewahrung des gemeinsamen kulturellen Erbes und um die Versöhnung der beiden Länder. Die Arbeit basiert auf christlichen Grundsätzen. Soziale und gemeinnützige Arbeit ist auch eine wesentliche Aufgabe der Organisation und beruht auf den christlichen Grundhaltungen eines Christen.
Die SAG lädt nicht nur Christen ein, sich ihr anzuschließen, sondern auch alle Bürger, die sich für ein friedliches Zusammenleben in Europa einsetzen wollen. Die SAG arbeitet eng mit der Ackermann-Gemeinde in Deutschland und mit anderen ähnlichen Organisationen in Tschechischen und im Ausland zusammen.
§ 2
Zielsetzung der Vereinigung
Die SAG führt zur Erfüllung ihrer Ziele der folgenden Tätigkeitsformen aus:
> Betreiben des SAG-Büros,
> befasst sich mit moralischen, religiösen, kulturellen, sozialen und staatsbürgerlichen Fragen und leistet Aufklärungsarbeit,
> Organisation von Vorträgen, Podiumsdiskussionen, Fachseminaren und Kolloquien, nationalen und internationalen Konferenzen, Kongressen und Symposien,
> Sie arbeitet im kulturellen, pädagogischen und sozialen Bereich über Landesgrenzen hinweg, arbeitet mit der Jugend, schafft Bedingungen für Begegnung und Dialog,
> Sie veröffentlichen Bücher und Zeitschriften,
> Sie arbeiten mit den Medien zusammen,
> Sie nutzen auch andere geeignete Formen der Öffentlichkeitsarbeit.
§ 3
Sitz der Vereinigung
Der Sitz der SAG befindet sich in Prag. Sie sind jedoch auf dem gesamten Gebiet in Tschechischen tätig.
II. Zugehörigkeit
§ 4
Arten der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der SAG ist freiwillig. Es gibt 3 Arten der Mitgliedschaft:
> Einzelmitgliedschaft - Einzelmitglied kann jede Person werden, die mit den Programmzielen und der Satzung der SAG einverstanden ist und die Mitgliedschaft bei der SAG schriftlich beantragt
> Gruppenmitgliedschaft - Gruppenmitgliedschaft steht Vereinen, Institutionen und Organisationen mit Rechtspersönlichkeit offen, die mit den Programmzielen und der Satzung der SAG einverstanden sind und schriftlich eine Gruppenmitgliedschaft bei der SAG beantragen
> Ehrenmitgliedschaft - Einzelpersonen oder Gruppen, die einen herausragenden Beitrag zur Verwirklichung der Programmziele der SAG geleistet haben, können die Ehrenmitgliedschaft der SAG erhalten. Die Entscheidung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft trifft die Mitgliederversammlung auf der Grundlage eines begründeten Vorschlags des Vorstandes.
§ 5
Feststellung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der SAG wird nachgewiesen durch:
> Annahme durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag,
> Annahme einer Ehrenmitgliedschaft, die durch den Vorstand gewährt wird
§ 6
Rechte aus der Mitgliedschaft bei der SAG
Ein Einzelmitglied hat das Recht auf:
> Zu allen von der SAG organisierten Veranstaltungen eingeladen zu werden und aktiv daran teilzunehmen
> das Stimmrecht und das Recht, in alle Organe der SAG gewählt oder berufen zu werden, sofern dieses Recht nicht durch eine andere Bestimmung dieser Satzung eingeschränkt ist,
> über die Aktivitäten der SAG informiert zu werden,
> Anregungen und Beschwerden vorzubringen,
> die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft vorzuschlagen.
Gruppenmitglied:
> Hat die gleichen Rechte wie ein Einzelmitglied mit Ausnahme des Stimmrechts und des Rechts, in die Organe der SAG gewählt zu werden
Ehrenmitglied:
> Verfügt über die gleichen Rechte wie ein Einzelmitglied der SAG
§ 7
Pflichten der SAG-Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht, an der Verwirklichung der Ziele der SAG mitzuwirken, sich aktiv an den Aktivitäten der SAG zu beteiligen
und die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen, einschließlich der Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
> Durch freiwilligen Austritt,
> durch Ausschluss,
> durch Tod
§ 9
Austritt
Der freiwillige Austritt aus der SAG ist eine individuelle Entscheidung eines jeden Mitglieds. Die Entscheidung muss schriftlich erfolgen und der Geschäftsstelle der SAG zugestellt werden.
§ 10
Ausschluss
Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss eines Mitglieds auf der Grundlage eines ordnungsgemäß begründeten schriftlichen Antrags, der von mindestens zwei Mitgliedern der SAG unterzeichnet ist. Das betreffende Mitglied ist von dem Antrag zu informieren und erhält Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Gegen die Entscheidung des Vorstand kann das betreffende Mitglied bei der Vorstandssitzung der SAG Einspruch erheben, die endgültig entscheidet.
Die einzigen Gründe für den Ausschluss eines Mitglieds sind die Nichterfüllung der Pflichten eines Mitglieds der SAG und ein Verhalten, das den Zielen und Zwecken der SAG widerläuft und dem Ansehen der SAG schadet. Die Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen für mindestens zwei Jahre kann ebenfalls ein Grund für den Ausschluss sein. Der Vorschlag für den Ausschluss wird in diesem Fall vom SAG-Exekutivdirektor dem Vorstand vorgelegt.
III. Organe der Sdružení Ackermann-Gemeinde
§ 11
Organe
Die Organe der SAG sind:
> Die Mitgliederversammlung,
> der Vorstand,
> der Geistliche Beirat,
> der Prüfungsausschuss.
§ 12
Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der SAG. Sie setzt sich aus allen Mitgliedern der SAG zusammen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle grundsätzlichen Fragen der Tätigkeit der SAG. Die Sitzungen der Mitgliederversammlung werden vom Präsidenten einberufen:
> Eine ordentliche Mitgliederversammlung einmal im Jahr,
< Außerordentliche Mitgliederversammlung im Falle eines konkreten Bedarfs.
2) Über die Einberufung einer Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand auf Grund eines Antrages:
> Der/die Vorsitzende - in der Regel auf einer ordentlichen Versammlung
> ein schriftlicher Antrag, der von mindestens 50 SAG-Mitgliedern unterzeichnet ist - für eine außerordentliche Versammlung.
3) Der Beschluss des Vorstands zur Einberufung einer Mitgliederversammlung muss Folgendes enthalten:
> Den Grund für die Einberufung,
> Datum und Ort der Versammlung,
> die Tagesordnung der Versammlung,
4) Der Beschluss zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss spätestens 30 Tage nach Eingang des Einberufungsantrags bei der Geschäftsstelle der SAG gemäß Artikel 2b gefasst werden. Beschließt der Vorstand nicht innerhalb dieser Frist die Einberufung, so beruft der SAG-Präsident die außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich ein.
5) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per Post an alle SAG-Mitglieder mindestens sechs Wochen vor dem Termin der Versammlung. Die Einladung muss Datum, Ort und Tagesordnung der Versammlung enthalten.
6) Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit aller SAG-Mitglieder anwesend ist. Sie ist beschlussfähig, wenn eine halbe Stunde nach Beginn der Versammlung für eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist.
7) Eine Mitgliederversammlung wird mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
8) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer, dem Vorsitzenden und dem Prüfer zu unterzeichnen ist.
§ 13
Befugnisse der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten der SAG. Zu den ausschließlichen Befugnissen der Mitgliederversammlung gehören:
> Verabschiedung der SAG-Satzung und deren Änderungen,
> Genehmigung und Änderung der SAG-Wahlordnung,
> Genehmigung und Änderung des SAG-Organisationsreglements,
> Wahl und Abberufung der SAG-Organe, mit Ausnahme des Geschäftsführers
> Genehmigung des Jahresberichts über die Aktivitäten der SAG,
> Genehmigung des SAG-Geschäftsberichts,
> Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und Ernennung eines Ehrenvorsitzenden,
> Entscheidung über Einsprüche gegen die Entscheidung des Vorstands, ein Mitglied auszuschließen,
> Entscheidung über die Auflösung der SAG.
§ 14
Vorstand
1. Der Vorstand ist das ausführende und satzungsgemäße Organ der SAG. Die Befugnisse der Mitglieder des satzungsgemäßen Organs werden jedoch nicht von allen Mitgliedern des Vorstands ausgeübt, sondern nur vom Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Geschäftsführer, und zwar in der in § 21 festgelegten Weise.
2. Der Vorstand besteht aus elf Mitgliedern, von denen sieben von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt werden, eines vom Vorstand kooptiert wird und drei Geistliche sind. Der Geschäftsführer ist ein kooptiertes Mitglied des Vorstands. Die geistlichen Mitglieder des Vorstands sind der geistliche Beirat, der Vertreter der Spirála (Sprecher) und der Präsident der Ackermann-Gemeinde mit Sitz in München.
3. Unmittelbar nach seiner Gründung wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Mit dem Amt des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden sind die in den §§ 17 bis 19 und 21 geregelten zusätzlichen Aufgaben und Befugnisse verbunden.
4. Das Amt des Geschäftsführers währt bis zur Ernennung eines anderen Geschäftsführers.
5. Das Mandat der von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder dauert nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl an. Kommt eine Neuwahl nicht innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf der Amtszeit zustande, muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, die über die Auflösung der SAG entscheidet.
6. Bei Rücktritt oder Abberufung eines von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieds oder eines Geistlichen Beirats kann der Vorstand einen Ersatz aus den Reihen der SAG-Mitglieder zu wählen. Die Höchstzahl der gewählten Mitglieder in einer Amtszeit ist auf zwei Kooptationen begrenzt.
§ 15
Befugnisse des Vorstands
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
> Er wählt und entlässt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte, die von der Mitgliederversammlung gewählt wird,
> Er kooptiert und entlässt den Geschäftsführer,
> beschließt über die Einberufung der Mitgliederversammlung,
> beschließt über die Verwendung von Mitteln über 50.000,- CZK,
> beschließt über die Höhe des Mitgliedsbeitrags,
> beschließt über den Ausschluss eines Mitglieds,
> Genehmigt den Tätigkeitsplan der Organisation,
Genehmigt den vom Präsidenten vorgelegten Bericht über die Aktivitäten der SAG und legt ihn der Mitgliederversammlung vor,
> genehmigt den vom Geschäftsführer vorgelegten Bericht und die Geschäftsführung und legt ihn der Mitgliederversammlung vor.
§ 16
Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstands
> Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich, zusammen, um den Jahresabschluss zu erörtern und den Tätigkeitsplan für das folgende Jahr aufzustellen. Die Sitzungen werden vom Präsidenten der SAG einberufen.
> Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn eine halbe Stunde nach Beginn der Sitzung bei Anwesenheit einer bestimmten Anzahl von Vorstandsmitgliedern die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
> Es beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit im Vorstand gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
> Der Vorstand kann auch außerhalb der Sitzung durch namentliche Abstimmung beschließen, wobei sich eine beliebige Anzahl von Mitgliedern innerhalb einer vom Präsidenten gesetzten Frist zu dem Entschließungsentwurf äußern kann.
> Der Präsident ist ferner verpflichtet, eine Sitzung des Vorstands einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands dies beantragt. Die Sitzung muss dann spätestens 30 Tage nach Erhalt des schriftlichen Vorschlags durch den SAG-Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorschlag muss den Grund für die Einberufung des Vorstands und einen Entwurf der Tagesordnung enthalten und von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder unterzeichnet sein.
§ 17
Vorsitzender
Der Vorsitzende vertritt die SAG nach außen und entscheidet unabhängig über alle laufenden Angelegenheiten der SAG, soweit sie nicht in die ausdrückliche Zuständigkeit anderer Organe der SAG fallen.
Insbesondere hat der Vorsitzende der SAG folgende Aufgaben:
> Er beruft die Mitgliederversammlung auf Beschluss des Vorstands ein,
> Einberufung der Sitzungen des Vorstands,
> Vorlage eines Jahresberichts über die Aktivitäten der SAG an den Vorstand,
> Er richtet Konten bei Finanzinstituten ein und schließt diese ab,
> entscheidet selbstständig über die Verwendung von Mitteln bis zu 50.000 CZK im Einklang mit den Zielen der SAG und achtet dabei auf eine wirtschaftliche Verwendung dieser Mittel.
§ 18
Ehrenpräsident
Der Vorsitzende der SAG, der mindestens sechs Jahre im Amt war, kann auf Vorschlag des Vorstandes oder von mindestens 20 Mitgliedern der SAG von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden der SAG ernannt werden. Dem Ehrenvorsitzenden erwachsen aus diesem Amt keine Rechte und Pflichten.
§ 19
Stellvertretender Vorsitzender
Der Präsident der SAG wird bei seiner Abwesenheit durch den Vizepräsidenten vertreten, der dann alle Rechte und Pflichten des Präsidenten wahrnimmt.
§ 20
Geschäftsführer
Der Geschäftsführer der SAG sorgt für den laufenden Betrieb des SAG-Büros und organisiert die Aktivitäten der SAG sowie alle notwendigen Agenden im Zusammenhang mit den Aktivitäten der SAG und deren Dokumentation. Der Hauptgeschäftsführer ist ein gewähltes Mitglied des Vorstands.
§ 21
Vertretung der Organisation durch Mitglieder des Satzungsorgans
Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende oder der/die Geschäftsführer/in ist befugt, die Organisation selbstständig zu vertreten.
§ 22
Geistlicher Beirat
Der Geistliche Beirat leitet die SAG in einem christlichen Geist. Er wird von der SAG-Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre, sein Mandat endet jedoch erst mit der Wahl eines neuen Geistlichen Beraters. Zum Geistlichen Beirat kann nur eine Person mit kirchlichem Status gewählt werden. Nach seiner Wahl wird der Geistliche Beirat Mitglied des SAG-Vorstands.
§ 23
Kontrollkommission
Die Kontrollkommission ist das Kontrollorgan der SAG. Sie wird als dreiköpfiges Gremium von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre, ihr Mandat erlischt jedoch erst mit der Wahl eines neuen Prüfungsausschusses. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der die Arbeit des Prüfungsausschusses leitet.
Der Prüfungsausschuss überwacht die Verwaltung der SAG sowie die Einhaltung der Satzung und der Geschäftsordnung der SAG. Er führt mindestens einmal im Jahr eine Finanzprüfung durch. Er erstellt einen Bericht über das Ergebnis der Finanzprüfung, den er dem Vorstand vorlegt. Der Bericht über das Ergebnis der Finanzprüfung, einschließlich der Stellungnahme des Vorstands zu diesem Bericht, wird der Mitgliederversammlung der SAG vorgelegt.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, alle Unterlagen der SAG einzusehen.
Zum Mitglied des Prüfungsausschusses können nur SAG-Mitglieder gewählt werden, die nicht gleichzeitig Mitglied eines anderen SAG-Gremiums sein dürfen.
IV. Spirála der Sdružení Ackermann-Gemeinde
§ 24
SAG-Spirála
Die Spirála der Sdružení Ackermann-Gemeinde (im Folgenden Spirála genannt) ist der organisatorische Teil der SAG. Ein Mitglied der Spirála ist auch Mitglied der SAG. Die Spirála ist eine Jugendorganisation für Kinder und Jugendliche ab 14 Jahren, die innerhalb der SAG tätig ist; sie ist weder eine juristische Person noch ein angeschlossener Verein. Ihr Ziel ist die Erweiterung des kulturellen und staatsbürgerlichen Horizonts durch kulturelle und staatsbürgerliche Bildungsveranstaltungen, die Überwindung von Vorurteilen, die sich aus historischen Ereignissen ergeben, die Begegnung und das gegenseitige Kennenlernen, die Zusammenarbeit und die Vertiefung der Beziehungen zwischen tschechischen und ausländischen Jugendlichen, das Kennenlernen neuer Kulturen und die Vertiefung der Sprachkenntnisse.
Die Sdružení Ackermann-Gemeinde der Spirála arbeitet eng mit der Jungen Aktion der Ackermann-Gemeinde in Deutschland und mit anderen ähnlichen Organisationen in Tschechischen und im Ausland zusammen.
§ 25
Mitgliedschaft in der SAG Spirála
Die Mitgliedschaft in der Sdružení Ackermann-Gemeinde der Spirála ist freiwillig.
> Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet der Spirálavorstand
> Jede natürliche Person im Alter von 14 Jahren, deren Interessen
> mit dem Zweck des Vereins übereinstimmen und bereit sind, sich an den Aktivitäten zu beteiligen. Ein Minderjähriger kann nur mit schriftlicher Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters oder Vormunds Mitglied werden.
> Ein ordentliches Mitglied ist berechtigt, sich nach besten Kräften an den Aktivitäten von Spirála zu beteiligen und in die Organe zu wählen und gewählt zu werden. Jedes Spirála-Mitglied hat das aktive Wahlrecht und jedes Spiral-Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, das passive Wahlrecht.
> Lebensjahr vollendet hat, ist verpflichtet, sich an die internen Regelungen von Spirála, insbesondere an die vom Spirálavorstand beschlossenen Organisationsregeln, zu halten, die Beschlüsse ihrer Organe zu befolgen und die SAG-Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
Die Vollmitgliedschaft erlischt:
> Mit Vollendung des 26. Lebensjahres, sofern das Mitglied dies schriftlich beantragt
> durch Austritt, wirksam zum Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Austrittserklärung beim Spirálavorstand
> durch Ausschluss durch den Vorstand auf Vorschlag von mindestens drei Spirálamitgliedern
> durch Tod
> Auflösung des Sdružení Ackermann-Gemeinde
§ 26
Übertragung der Mitgliedschaft
Beantragt ein Spirálamitglied nach Vollendung des 26. Lebensjahres nicht die satzungsgemäße Beendigung seiner Mitgliedschaft, bleibt es Mitglied der Ackermann-Gemeinde mit allen Rechten und Pflichten.
§ 27
Organe der SAG-Spirála
Die Organe der Spirale der Sdružení Ackermann-Gemeinde sind:
1) Der Vorstand der Spirála
> Das ausführende Organ ist der Spirálavorstand
> Ein ordentliches Mitglied der Spirála kann nach Vollendung des 16. Lebensjahres in den Vorstand gewählt werden.
> Er besteht aus 7 Mitgliedern,
> Er wird von der Spirála-Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt
> Er wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und einen stellvertretenden Sprecher; der Sprecher vertritt die Spirála als Organisationseinheit der SAG und ist Mitglied des SAG-Vorstandes. Der Sprecher und der stellvertretende Sprecher vertreten Spirála in der Öffentlichkeit.
> Der Vorstand tagt mindestens zweimal im Jahr.
> Ausschließliche Rechte des Vorstandes
> Entscheidet über die Aufnahme von Vollmitgliedern
> ernennt aus seiner Mitte den Vertreter von Spirála im SAG-Vorstand (in der Regel den Sprecher)
> Leitet und organisiert die Aktivitäten der Spirála
> Legt dem SAG-Vorstand einen Tätigkeitsplan vor
2) Mitgliederversammlung der Spirála SAG
> Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium der SAG-Spirála
> Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern der SAG Spirála zusammen
> Die Mitgliederversammlung wird mindestens alle drei Jahre vom Sprecher der Spirála einberufen.
> In Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung vom Vorstand von Spirála oder vom Vorsitzenden der SAG einberufen werden.
> Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich und begründet verlangt.
> Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit aller anwesenden ordentlichen Mitglieder anwesend ist
> Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Sprecherin oder der Sprecher oder die Sprecherin oder der Sprecher oder deren Stellvertreter
> Über den Verlauf der Sitzung wird ein Protokoll erstellt
> Die Mitgliederversammlung der Spirála kann auch außerhalb der Versammlung mit einer Stimme pro Stimme für eine beliebige Anzahl von Mitgliedern einen Beschluss fassen, die innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist ihre Meinung zu dem Beschlussentwurf äußern
V. Leitung der Organisation und Führung einer Mitgliederliste
§ 28
Grundsätze des Managements
Die Geschäftsführung der SAG hat sich stets den Zielen und Zielsetzungen der SAG zu unterordnen und sich in Übereinstimmung mit den für die Tätigkeit der Organisation geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu richten. Bei der Verwendung von Mitteln für SAG-Aktivitäten ist stets die höchste Wirtschaftlichkeit und Effektivität der Mittelverwendung zu beachten.
Die SAG erhält Mittel für ihre Aktivitäten im Wesentlichen durch:
> Von Mitgliedsbeiträgen
> Aus Spenden, Sammlungen, Erbschaften und Subventionen
> Aus redaktioneller Tätigkeit und aus der Organisation verschiedener Veranstaltungen
> Jede andere geeignete Form, die dem Charakter der SAG entspricht und dem Gesetz entspricht.
§ 29
Aufwendungen
Die SAG ist eine gemeinnützige Organisation, die keinen wirtschaftlichen Nutzen anstrebt, sondern ihre gesamte Tätigkeit ausschließlich auf die Verfolgung ihrer Ziele ausrichtet. Alle Vermögenswerte der SAG dürfen daher ausschließlich für Zwecke verwendet werden, die mit der Ausrichtung und den Zielen der SAG vereinbar sind. Bei der Verwendung von Mitteln muss stets darauf geachtet werden, dass keine Person oder Organisation in irgendeiner Weise zum Nachteil einer anderen Person oder Organisation begünstigt wird.
Die Mitarbeit in der Organisation ist grundsätzlich freiwillig. Nur in Ausnahmefällen können Leistungen für die SAG angemessen vergütet werden. Über die gewährten Boni und deren Höhe entscheidet der Vorstand.
§ 30
Buchführung
Das Geschäftsjahr der SAG entspricht dem Kalenderjahr, wie es die geltenden Rechnungslegungsvorschriften vorschreiben.
§ 31
Wirtschaftsbericht
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, dem SAG-Vorstand spätestens 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Bericht über das Finanzmanagement der SAG vorzulegen, dem eine vollständige Jahresrechnung beizufügen ist.
§ 32
Liste der Mitglieder
Die Mitgliederliste ist aufzubewahren
> a) Angaben über Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Beruf)
> b) Angaben zur Lieferadresse, wenn möglich auch Angaben zur E-Mail-Adresse und Telefon und
> c) Informationen über die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
Die unter Buchstabe a) und b) und deren Änderungen sind der SAG unverzüglich mitzuteilen.
Die Eintragung in die Mitgliederliste erfolgt auf der Grundlage eines Beschlusses über die Aufnahme als Mitglied. Bereits eingegebene Daten werden nach Ablauf der Mitgliedschaft gelöscht. Die Mitgliederliste ist nicht öffentlich zugänglich und wird nur für die Bedürfnisse der Organe der SAG verwendet.
VI. Satzungsänderungen und Auflösung der Sdružení Ackermann-Gemeinde
§33
Satzungsänderung
Über Satzungsänderungen sowie die Auflösung der SAG entscheidet ausschließlich die Mitgliederversammlung. Der Beschluss ist gültig, wenn mindestens 2/3 aller anwesenden SAG-Mitglieder dafür stimmen.
§ 34
Art und Weise der Handhabung des Liquidationssaldos
Im Falle der Auflösung oder Auflösung der SAG geht das Vermögen der SAG, das nach Begleichung aller Ansprüche und Verpflichtungen verbleibt, an das ,, Sozialwerk der Ackermann-Gemeinde" mit Sitz in München, das es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige, gemeinnützige oder kirchliche Zwecke verwendet.
Für den Fall, dass das Sozialwerk der Ackermann-Gemeinde e.V. mit Sitz in München (Deutschland) zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existiert, geht das Vermögen der SAG an die tschechisch-katholische Caritas mit Sitz in Prag, die in ihrer Ausrichtung identisch mit dem ,,Sozialwerk der Ackermann-Gemeinde" ist.
VII. Schlussbestimmungen
§ 35
Wirksamkeit
Diese Satzung tritt mit der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung vom 28.2.2016 in Kraft. Die bestehende Satzung der SAG in der jeweils geltenden Fassung verliert ihre Gültigkeit. Die Amtszeit der Mitglieder der im Jahr 2014 gewählten Organe richtet sich jedoch weiterhin nach den zum Zeitpunkt ihrer Wahl geltenden Vorschriften und beträgt somit zwei Jahre.
28.02.2016
Mgr. Daniel Herman
Vorsitzender der SAG